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IHR GESAMTER VISUELLER AUFTRITT AUS EINER HAND

AGB

Es gelten die Auftragsbedingungen (AAB) nach den Richtlinien der Design Austria.

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1. Geltung

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Aufträge zwischen der Designerin (DA), Mag. Art. Tanja Ristovski Theuretzbacher,  und deren Auftraggeber (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind.

2.2. Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Auftrag verpflichtet sich die  Designerin grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen.

2.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. Gestaltungsfreiheit

Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

4. Urheberrecht und Nutzungsrecht

4.1. Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischener- gebnisse gilt als vereinbart.

4.2. Der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers oder  wenn er durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen im Schaffensprozess eingebunden war, begründet kein Miturheberrecht.

4.3. Soweit zwischen Auftraggeber und Designerin nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die  Designerin dem Auftraggeber ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

4.4. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin.

Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung

4.5. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

4.6. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

 

5. Entgeltlichkeit von Präsentationen

5.1. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

5.2. Die Einladung des Auftraggeber, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

5.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

6. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

6.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

6.2. Die  Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggeber an Dritte in Auftrag zu geben.

6.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom Auftraggeber an externe Producer-Fachleute oder der Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

7. Rückgabe und Aufbewahrung

7.1. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen.. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

8. Haftung

Die Haftung der Designerin

8.1.  Die Designerin trifft die Pflicht, den ihr erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.  Die Haftung für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen,  ist ausgeschlossen.

8.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach drei Monaten.

Wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

8.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung.

Richtigkeit von Text und Bild

8.4. Die Designerin haftet nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

8.4. Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggeber an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Designerin DA.

Haftung des Auftraggebers

8.5. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der Designerin die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

8.6. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet der Designerin gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

9. Namensnennung und Belegmuster

9.1. Die Designerin ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.

9.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

9.3. Bei Druckwerken hat die  Designerin Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

10. Übergabetermin

Die Designerin verpflichtet sich, den Übergabetermin des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei sie höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.
Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden die Designerin vom vereinbarten Liefertermin.

11. Honorar und Fälligkeit

11.1. Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches dienen die vom Berufsverband Design Austria herausgegebenen Honorar- Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

11.2. Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch die Designerin angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, oder werden Teilzahlungen vereinbart, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 3% Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart.

11.3. Bei allen Aufträgen sind es 35% des Gesamtumfangs als Anzahlung bei Auftragserteilung fällig.  

11.4. Befinden sich die Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist die Designerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Auftraggeber sind nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.

12. Rücktritt und Storno

12.1. Der Auftraggeber und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom Auftraggeber das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist.

12.2. Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

12.3. Unabhängig davon ist die  Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin.

12.4. Die  Designerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Ein Rücktrittsrecht besteht auch wenn  berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Designerin weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Designerin eine taugliche Sicherheit bietet. In diesen beiden Fällen gebührt der Designerin die Vergütung des Gestaltungshonorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB DA abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

13.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

Webdesign, Grafikdesign, Logodesign, Video - Mag. art., Multimedia Producer Tanja Ristovski
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